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    Warum benötigen Sie für bestimmte Artikel einen Nachweis?

    Einen besonderen Schutz im Straßenverkehr kommt einem Blinden oder Sehbehinderten Menschen laut Straßenverkehrsordnung zu, wenn dieser durch eine Blindenplakette mit drei schwarzen Punkten, einem weißem Blindenstock oder dem Blindenführhund im weißen Führgeschirr auf sich aufmerksam macht.
    Sehbehinderte, das sind Personen, deren Visus auf dem besser sehenden Auge unter 0,3 (Sehrest ≤ 30 %) liegt. Sieht er nicht mehr als 5 %, gilt er als hochgradig sehbehindert. Ab 2 % ist man im Sinne des Gesetzes blind.
    Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die genannten Kennzeichen im Straßenverkehr nicht verwenden.

    Um dieser Verordnung gerecht zu werden, dürfen diese Kennzeichnungen nicht an "nicht Sehbehinderte" veräußert werden.
    Daher bitten wir Sie, uns einen Nachweis zu erbringen, dass eine Sehbehinderung vorliegt. Hierzu genügt ein Rezept vom Augenarzt, falls das Geschirr über die Krankenkasse gezahlt wird oder den Nachweis einer anerkannten Blindenführhundschule, dass Sie einen Blindenführhund nutzen dürfen.

    Den Nachweis fordern wir über eine gesonderte Nachricht (E-Mail) bei Ihnen an.

    Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

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